Folge 2: Benannte Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB
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Verletzungserfolg des § 823 I; Explizit geschützte Rechtsgüter des § 823 I; Schutzgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum (inkl. Weiterfresserschäden und Nutzungsbeeinträchtigungen)